Das Erbstatut beantwortet Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Dazu gehören je nach Fall die Berufung zum Erben, Erbquoten, Pflichtteilsfragen und die Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern. Das Recht am einzelnen Vermögensgegenstand bildet eine weitere Ebene. Eine Wohnung, ein Bankkonto oder ein Unternehmen in Österreich beweist daher für sich allein kein österreichisches Erbstatut.
Die EU-ErbVO enthält für bestimmte Vermögenswerte Sonderregeln. Art 30 betrifft besondere Regelungen des Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere Vermögenswerte befinden, sofern sie unabhängig vom Erbstatut anzuwenden sind. Art 31 behandelt die Anpassung dinglicher Rechte, wenn das Recht des Mitgliedstaats ein ausländisches dingliches Recht nicht kennt.
Diese Vorschriften ersetzen die Renvoi-Prüfung nach Art 34 nicht. Umgekehrt führt eine beachtliche Rückverweisung nach Österreich nicht automatisch zu einer bestimmten Grundbuchseintragung. Erbstatut, Sachenrecht, Registerrecht und die Annahme einer öffentlichen Urkunde müssen jeweils mit der passenden Rechtsgrundlage bearbeitet werden.