Erbrecht
Testament

Testament nach Scheidung oder Auflösung: wann frühere Begünstigungen wegfallen

Nach Scheidung oder Auflösung ist zu prüfen, ob eine frühere Begünstigung im Testament weiter gilt oder wegfällt.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

16. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 15. Juli 2026

Ein Testament, das während einer Ehe oder Partnerschaft errichtet wurde, passt nach Scheidung oder Auflösung oft nicht mehr zur Lebenswirklichkeit. Trotzdem tauchen solche Begünstigungen im Erbstreit regelmäßig wieder auf.

Hier geht es um nicht den Erbvertrag nach Trennung oder Scheidung und nicht bloß getrennte Ehegatten. Im Mittelpunkt steht die letztwillige Verfügung und die Frage, ob eine frühere Begünstigung nach § 725 ABGB weiter wirken soll.

Testament prüfen

Fällt eine frühere Begünstigung nach Scheidung weg?

Die Einordnung trennt Scheidung, bloße Trennung und ausdrücklichen gegenteiligen Willen.

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01 Frage 1

Welche Beziehungssituation liegt vor?

Der Status entscheidet, ob die gesetzliche Auslegungsregel überhaupt greift.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Auslegungsregel prüfen.

Nach Scheidung oder Auflösung kann eine frühere Begünstigung wegfallen, wenn kein gegenteiliger Wille feststellbar ist. Testament, Begleitumstände und Zeitpunkt zählen.

Schwerpunkt Testament prüfen →
02

Bloße Trennung gesondert behandeln.

Eine bloße Trennung ist nicht automatisch dasselbe wie Scheidung oder Auflösung. Der bestehende Beitrag zu getrennten Ehegatten zeigt die Einordnung.

Getrennt, aber nicht geschieden →
03

Gegenteiliger Wille belegen.

Wenn der Verstorbene die Begünstigung auch nach Scheidung wollte, braucht es belastbare Hinweise. Pauschale Behauptungen reichen im Streit nicht.

Lexikon Testament →

Was § 725 ABGB für frühere Begünstigungen bedeutet

§ 725 ABGB enthält eine wichtige Auslegungsregel für letztwillige Verfügungen zugunsten früherer Ehegatten oder Partner. Nach Scheidung oder Auflösung kann die Begünstigung wegfallen, sofern kein anderer Wille feststellbar ist.

Das ist keine Einladung zu pauschalen Behauptungen. Entscheidend bleiben Wortlaut, Zeitpunkt, Beziehungssituation und vorhandene Beweise.

Warum Trennung und Scheidung nicht gleich behandelt werden

Eine aufrechte Ehe trotz räumlicher Trennung kann andere erbrechtliche Folgen haben als eine rechtskräftige Scheidung. Wer nur getrennt lebt, sollte daher nicht automatisch davon ausgehen, dass eine testamentarische Begünstigung erledigt ist.

Gerade in Patchwork-Familien, neuen Lebensgemeinschaften und langen Trennungsphasen ist eine saubere zeitliche Rekonstruktion nötig.

Welche Beweise im Erbstreit besonders wichtig werden

Wichtig sind Originaltestament, Datum der Verfügung, Scheidungs- oder Auflösungsbeschluss, spätere Schreiben, neue Testamente und Aussagen zum erklärten Willen.

Bei Unsicherheit sollte nicht nur der Wortlaut isoliert gelesen werden. Der Beitrag zum Widerruf eines Testaments zeigt, warum spätere Schritte genauso wichtig sein können.

Nach Scheidung oder Auflösung entscheidet nicht die Empörung der Familie, sondern die Auslegung der Verfügung nach Gesetz, Wortlaut und Beweisen.
Häufige Fragen

Testament, Scheidung und frühere Begünstigung

Fällt ein Testament zugunsten des Ex-Ehegatten automatisch weg? +
Nach Scheidung oder Auflösung kann die Begünstigung nach § 725 ABGB wegfallen, wenn kein gegenteiliger Wille feststellbar ist. Der Einzelfall ist zu prüfen.
Gilt das auch bei bloßer Trennung? +
Eine bloße Trennung ist nicht automatisch Scheidung oder Auflösung. Der Status und der Testamentstext müssen getrennt geprüft werden.
Was, wenn der Verstorbene den Ex-Partner weiter begünstigen wollte? +
Dann braucht es belastbare Hinweise auf diesen Willen. Der Wortlaut und spätere Umstände sind entscheidend.
Themen
TestamentScheidungEhegatteBegünstigungABGB

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