Erbrecht
Verlassenschaft

Vermisster Angehöriger und Erbfall: Wann eine Todeserklärung möglich ist

Ein vermisster Angehöriger ist nicht automatisch verstorben. Voraussetzungen, Fristen und Folgen einer Todeserklärung für den Erbfall nach dem Todeserklärungsgesetz.

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Mag. Bernhard Brandauer

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1. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 21. September 2026

Ein unbekannter Aufenthalt beweist den Tod eines Angehörigen nicht. Für eine Todeserklärung muss zunächst feststehen, dass eine Person im Sinn des § 1 TEG verschollen ist oder dass ein besonderer Gefahrenfall eine eigene gesetzliche Regel auslöst.

Für die Verlassenschaft ist der Unterschied entscheidend: Der Nachlass des Vermissten kann erst auf einer belastbaren Grundlage eröffnet und verteilt werden. Dieser Beitrag ordnet die Voraussetzungen, die Fristen und die Bedeutung des festgestellten Todeszeitpunkts ein.

Erste Einordnung

Welche Regel passt zur vermissten Person?

Die kurze Einordnung trennt allgemeine Verschollenheit, besondere Gefahr und einen bereits sicheren Tod.

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01 Frage 1

Welche Ausgangslage liegt vor?

Die Einordnung trennt unbekannten Aufenthalt, besondere Lebensgefahr und einen bereits feststehenden Tod.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Allgemeine Verschollenheit und Frist prüfen

Bei längerer unbekannter Abwesenheit ist zuerst § 1 TEG zu prüfen. Für die allgemeine Todeserklärung gelten nach § 3 TEG grundsätzlich zehn Jahre seit dem Ende des Jahres der letzten Nachricht. Für eine Person, die bei der Todeserklärung das 80. Lebensjahr vollendet hätte, sieht das Gesetz fünf Jahre vor.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
02

Sonderfrist der konkreten Gefahr zuordnen

Für besondere Gefahrenlagen gelten eigene Regeln. § 5 TEG betrifft die Verschollenheit auf See, § 6 TEG einen Flug und § 7 TEG eine andere Lebensgefahr. Die jeweilige Frist beginnt an einem gesetzlich bestimmten Ereignis und darf nicht pauschal mit der allgemeinen Zehnjahresfrist gleichgesetzt werden.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
03

Sicheren Tod vom Verschollenheitsfall trennen

§ 1 Abs. 2 TEG bezeichnet eine Person nicht als verschollen, wenn ihr Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Dann steht die Frage der Verschollenheitsfrist nicht im Mittelpunkt. Für den Erbfall kommt es auf den geeigneten Todesnachweis und den feststehenden Todeszeitpunkt an.

Erbantrittserklärung prüfen →

Wann eine Person als verschollen gilt

§ 1 Abs. 1 TEG verlangt mehrere miteinander verbundene Umstände: Der Aufenthalt muss während längerer Zeit unbekannt sein, es dürfen keine Nachrichten über ein Weiterleben oder den Tod vorliegen und die Umstände müssen ernstliche Zweifel am Fortleben begründen. Ein abgebrochener Kontakt, ein unbekannter Wohnort oder eine nicht beantwortete Nachricht erfüllen diese Voraussetzungen für sich allein nicht.

§ 1 Abs. 2 TEG grenzt den Fall zusätzlich ab. Wer nach den Umständen sicher verstorben ist, gilt nicht als verschollen. Die Prüfung beginnt daher mit der Frage, ob ein Todesnachweis bereits möglich ist oder ob gerade die Ungewissheit über Leben und Tod das Verfahren prägt.

Welche Frist für die allgemeine Todeserklärung gilt

Nach § 3 Abs. 1 TEG ist die Todeserklärung bei allgemeiner Verschollenheit grundsätzlich zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem die Person nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre verstrichen sind. Das Gesetz knüpft den Fristbeginn damit an das Jahresende der letzten verlässlichen Lebensnachricht.

Für eine verschollene Person, die zum Zeitpunkt der Todeserklärung das 80. Lebensjahr vollendet hätte, verkürzt § 3 Abs. 1 TEG die Frist auf fünf Jahre. Zusätzlich besteht eine Altersgrenze: Vor dem Ende des Jahres, in dem die Person das 25. Lebensjahr vollendet hätte, darf sie nach dieser allgemeinen Regel nicht für tot erklärt werden. Das Alter muss deshalb gemeinsam mit der letzten Nachricht und dem möglichen Entscheidungszeitpunkt berechnet werden.

Welche Sonderregeln bei einer Lebensgefahr gelten

Das Todeserklärungsgesetz behandelt besondere Gefahrenlagen gesondert. Bei einer vermissten Person in einer bewaffneten Macht oder bei einem besonderen Einsatz greift § 4 TEG mit einer Jahresfrist, die grundsätzlich an das Ende des Jahres der Beendigung des Krieges, des Einsatzes oder des Unternehmens anknüpft. Bei Umständen mit hoher Todeswahrscheinlichkeit kann die Frist ab dem Zeitpunkt der Vermissung berechnet werden.

§ 5 TEG sieht für die Verschollenheit auf See sechs Monate seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen maßgeblichen Ereignis vor. § 6 TEG nennt für einen Flug drei Monate seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem Ereignis, bei nicht feststellbarem Ereignis seit der letzten Nachricht über das Leben. Für andere Lebensgefahren gilt nach § 7 TEG grundsätzlich eine Jahresfrist ab dem Ende der Gefahr oder dem Zeitpunkt, zu dem ihr Ende erwartet werden konnte.

Treffen mehrere Sondertatbestände zusammen, ordnet § 8 TEG die Anwendung des § 4 an, wenn neben dessen Voraussetzungen auch jene der §§ 5 oder 6 erfüllt sind. Die konkrete Ereigniskette muss daher sauber dokumentiert werden.

Gesetzliche Einordnung

Welche Frist ist im jeweiligen Fall maßgeblich?

Die Frist folgt der Art der Verschollenheit und dem maßgeblichen Ereignis.

Fallgruppe
Fallgruppe Welche Lage liegt vor? Anknüpfungspunkt Ab wann läuft die Frist? Gesetzliche Grundregel Welche Zeit nennt das TEG?
Allgemeine Verschollenheit Ende des Jahres der letzten Lebensnachricht Zehn Jahre, bei hypothetischem Alter 80 fünf Jahre; Altersgrenze 25
Bewaffnete Macht oder besonderer Einsatz Ende des Krieges, Einsatzes oder Unternehmens, bei hoher Todeswahrscheinlichkeit Vermissung Grundsätzlich ein Jahr nach § 4 TEG
Verschollenheit auf See Untergang des Schiffes oder sonstiges Ereignis Sechs Monate nach § 5 TEG
Verschollenheit bei einem Flug Zerstörung des Luftfahrzeugs oder letzte Lebensnachricht Drei Monate nach § 6 TEG
Andere Lebensgefahr Ende der Gefahr oder erwartetes Gefahrenende Ein Jahr nach § 7 TEG

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung der konkreten Nachrichtenlage, Gefahr und Datumsangaben.

Wie Todeserklärung und Todeszeit den Erbfall bestimmen

Nach § 9 TEG begründet die Todeserklärung die Vermutung, dass die verschollene Person zu dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Das Gericht soll als Todeszeit den nach den Ermittlungen wahrscheinlichsten Zeitpunkt feststellen. Fehlt eine ausreichende Grundlage, enthält § 9 Abs. 3 TEG Ersatzregeln für die einzelnen Fallgruppen. Ist nur der Todestag feststellbar, gilt das Ende dieses Tages als Todeszeitpunkt.

Bis zur Todeserklärung enthält § 10 TEG eine gegenläufige Vermutung: Die verschollene Person gilt bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als weiterlebend oder weitergelebt habend. Erst die gerichtliche Feststellung schafft daher die Grundlage, den Erbfall zeitlich einzuordnen. Nach § 536 ABGB erwirbt der Erbe das Erbrecht grundsätzlich mit dem Tod des Verstorbenen. Bei einem vermissten Angehörigen müssen Erbanfall, Todeszeit und die Zusammensetzung des Nachlasses deshalb gemeinsam betrachtet werden.

Welche Unterlagen für die Erbfallprüfung wichtig sind

Für die Einordnung brauchen Sie eine geschlossene Chronologie: letzte verlässliche Lebensnachricht, bekannte Aufenthaltsorte, Such- und Kontaktversuche, konkrete Gefahrenereignisse sowie spätere behördliche oder gerichtliche Unterlagen. Bei einer See-, Flug- oder sonstigen Lebensgefahr müssen die Umstände des Ereignisses und die verfügbaren Zeitangaben getrennt festgehalten werden.

Ergänzend sind Personenstandsurkunden, letztwillige Verfügungen, Hinweise auf mögliche Erben und Unterlagen zum Vermögen des Vermissten zu ordnen. Diese Sammlung beantwortet verschiedene Fragen: ob eine Verschollenheit vorliegt, welche Frist gilt, welcher Todeszeitpunkt festzustellen ist und welche Personen am späteren Verlassenschaftsverfahren beteiligt sind. Die Dokumente sollten deshalb nicht mit einer bereits feststehenden Erbantrittserklärung verwechselt werden.

Ein Kontaktabbruch eröffnet keine automatische Erbfolge. Entscheidend sind die Voraussetzungen der Verschollenheit, die passende gesetzliche Frist und der im Todeserklärungsbeschluss festgestellte Todeszeitpunkt.
Häufige Fragen

Todeserklärung und Erbfall

Ist eine vermisste Person nach zehn Jahren automatisch tot? +
Nein. § 3 TEG nennt eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Todeserklärung bei allgemeiner Verschollenheit. Die gesetzliche Todesvermutung entsteht erst durch die Todeserklärung und bezieht sich auf den im Beschluss festgestellten Todeszeitpunkt.
Beginnt die Zehnjahresfrist mit dem letzten Kontakt? +
§ 3 TEG knüpft die allgemeine Frist an das Ende des Jahres, in dem die Person nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Das genaue Datum der letzten Nachricht und die Qualität dieser Nachricht müssen daher geprüft werden.
Gilt bei einem Schiffsunglück dieselbe Frist wie bei allgemeiner Verschollenheit? +
Nein. § 5 TEG enthält für die Verschollenheit auf See eine eigene Sechsmonatsfrist seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen maßgeblichen Ereignis. Die Ereignisdaten müssen feststehen oder nach der gesetzlichen Regel eingeordnet werden.
Was bewirkt die Todeserklärung für die Erben? +
Sie schafft eine gesetzliche Vermutung für den im Beschluss festgestellten Todeszeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist für die zeitliche Einordnung des Erbfalls wichtig. Die konkrete Erbenstellung und die Nachlassverbindlichkeiten bleiben eigenständige Prüfungen.
Was gilt, wenn der Vermisste später wieder auftaucht? +
Das Todeserklärungsgesetz enthält für die Folgen einer Rückkehr eigene Regelungen. Eine Rückkehr muss daher mit dem Beschluss und den inzwischen gesetzten vermögensrechtlichen Schritten abgeglichen werden. Aus dem bloßen Auftauchen lässt sich keine pauschale Lösung für jede Nachlasshandlung ableiten.
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