Erbrecht
Erbstreit

Unterhalt der Witwe gegen die Erben: Anrechnung und Nachlassgrenze

§ 747 ABGB regelt den Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten gegen Verlassenschaft und Erben. Entscheidend sind Anrechnung und der Wert des Nachlasses.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

28. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 18. September 2026

Stirbt der Ehegatte während aufrechter Ehe, kann der überlebende Ehegatte nach § 747 ABGB einen Unterhaltsanspruch gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben haben. Der Anspruch reicht bis zum Wert der Verlassenschaft und besteht grundsätzlich so lange, bis die berechtigte Person wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht.

Für die Höhe zählt die gesetzliche Anrechnung umfassend. Berücksichtigt werden unter anderem Zuwendungen des Verstorbenen, gesetzlicher Erbteil, Pflichtteil, weitere Leistungen, eigenes Vermögen und bestimmte Erwerbserträge. Der Anspruch ist deshalb von Erbteil, Pflichtteil und Vorausvermächtnis getrennt zu prüfen.

Erste Einordnung

Welche Frage ist beim Unterhalt nach dem Tod offen?

Eine kurze Einordnung trennt Anspruch, Anrechnung und Nachlassgrenze.

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01 Frage 1

Welche Frage stellt sich beim Unterhalt nach dem Tod?

Ordnen Sie Familienstand, Anrechnung und die Grenze des Nachlasses getrennt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anspruchsgrundlage und Anspruchsgegner anhand des Familienstands beim Tod prüfen.

§ 747 ABGB betrifft den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen. Der Anspruch richtet sich gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben, jeweils bis zum Wert der Verlassenschaft.

Für die Einordnung sind Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde, das Sterbedatum und die Unterlagen des Verlassenschaftsverfahrens zusammenzuführen. Geschiedene Ehegatten fallen in eine andere Prüfung.

Verlassenschaft einordnen →
02

Alle nach dem Tod erhaltenen Positionen und eigenen Mittel in einer Anrechnungsliste erfassen.

§ 747 ABGB nennt vertragliche oder letztwillige Zuwendungen, gesetzlichen Erbteil, Pflichtteil, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungen, eigenes Vermögen sowie Erträgnisse aus ausgeübter oder nach den Umständen erwartbarer Erwerbstätigkeit.

Ordnen Sie jede Position nach Quelle, Zeitraum und Wert. Der Anspruch lässt sich erst beurteilen, wenn diese Anrechnungen von der laufenden Bedarfsprüfung getrennt sichtbar sind.

Vorausvermächtnis abgrenzen →
03

Nachlasswert, Nachlassverbindlichkeiten und Anrechnungen gemeinsam prüfen.

Die gesetzliche Anspruchsgrenze ist der Wert der Verlassenschaft. Deshalb braucht die Prüfung eine nachvollziehbare Übersicht des Nachlasses und der Positionen, die den Unterhaltsanspruch nach § 747 ABGB mindern.

Eine einzelne Immobilie oder ein einzelner Kontostand beantwortet die Frage nicht. Maßgeblich ist die Gesamtsicht auf die Verlassenschaft und den dokumentierten Wert der bereits erhaltenen Leistungen.

Nachlassabwicklung prüfen →

Wer Unterhalt nach § 747 ABGB verlangen kann

§ 747 ABGB nennt den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen. Entscheidend ist daher, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft beim Tod bestand. Die Vorschrift knüpft den Anspruch an dieses persönliche Verhältnis und an die gesetzlich genannten Voraussetzungen.

Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Verlassenschaft. Nach der Einantwortung sind die Erben die Anspruchsgegner. In der Akte sollte deshalb klar stehen, in welchem Stadium sich das Verlassenschaftsverfahren befindet und welche Erklärung oder Zahlung von welcher Seite stammt.

Wie lange der Anspruch besteht

Nach § 747 ABGB besteht der Unterhaltsanspruch, solange der Ehegatte oder eingetragene Partner keine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht. Für eine konkrete Berechnung muss der zeitliche Verlauf daher mit den Zahlungen und den übrigen anrechenbaren Positionen verbunden werden.

Die Regel betrifft den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner. Bei einer bereits geschiedenen Ehe ist die Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Der Beitrag behandelt diese andere Konstellation nicht als Variante des § 747 ABGB.

Welche Leistungen und Mittel angerechnet werden

§ 747 ABGB verlangt die Anrechnung dessen, was der Ehegatte oder eingetragene Partner nach dem Verstorbenen durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung erhält. Genannt werden außerdem der gesetzliche Erbteil, der Pflichtteil sowie öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungen.

Zusätzlich berücksichtigt die Vorschrift eigenes Vermögen und die Erträgnisse einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Einzubeziehen sind auch Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die nach den Umständen erwartet werden kann. Jede Position braucht daher eine nachvollziehbare Quelle, einen Zeitraum und einen Wert.

Was die Grenze des Nachlasses bedeutet

Der Anspruch besteht gegen Verlassenschaft und Erben bis zum Wert der Verlassenschaft. Diese Formulierung setzt eine Obergrenze für die Anspruchsrichtung. Sie beantwortet für sich allein noch nicht, welcher laufende Unterhalt im Einzelfall geschuldet ist.

Für die Prüfung werden daher die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses, die bereits erhaltenen Leistungen und die eigenen anrechenbaren Mittel in getrennten Spalten erfasst. So lässt sich nachvollziehen, ob die Nachlassgrenze oder eine Anrechnung den offenen Betrag beeinflusst.

Welche gesetzlichen Ausnahmen mitzudenken sind

§ 747 ABGB stellt den Anspruch unter den Vorbehalt der Fälle nach §§ 746 und 777 ABGB. Diese Ausnahmen müssen bei einer konkreten Fallprüfung mitgelesen werden. Aus dem bloßen Bestehen einer Ehe folgt daher noch keine vollständige Aussage über den Anspruch.

Für die erste Einordnung genügt es, den Familienstand beim Tod, die letztwilligen oder vertraglichen Zuwendungen und die Nachlassunterlagen zu sichern. Danach sind die Ausnahmetatbestände anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.

Warum Unterhalt, Erbteil und Vorausvermächtnis getrennt gehören

Der Unterhaltsanspruch nach § 747 ABGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage. Gesetzlicher Erbteil und Pflichtteil können bei der Berechnung angerechnet werden. Sie sind damit zugleich relevante Positionen und eigenständige erbrechtliche Prüfungen.

Ein Vorausvermächtnis des Ehegatten für Wohnung und Hausrat folgt ebenfalls einer eigenen Grundlage. Es kann für die Anrechnung relevant sein, beantwortet aber nicht automatisch die Frage nach dem laufenden Unterhalt. Der Beitrag zum Vorausvermächtnis des Ehegatten behandelt diese Abgrenzung näher.

Welche Unterlagen die Prüfung tragfähig machen

Für den Familienstand beim Tod gehören Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde, Sterbeurkunde und relevante gerichtliche oder behördliche Unterlagen in die Akte. Zum Nachlass kommen Inventar, Schätzungen, Kontounterlagen, Schulden und die Unterlagen des Verlassenschaftsverfahrens.

Ergänzend werden letztwillige oder vertragliche Zuwendungen, Nachweise zum Erbteil und Pflichtteil, eigene Vermögenswerte sowie Erwerbseinkünfte geordnet. Eine Tabelle mit Quelle, Zeitraum, Wert und rechtlicher Zuordnung verhindert, dass dieselbe Position mehrfach oder gar nicht berücksichtigt wird. Der Schwerpunkt Verlassenschaft erklärt den weiteren Verfahrensrahmen.

Prüfmatrix

Welche Position bei der Unterhaltsprüfung wohin gehört

§ 747 ABGB verbindet Anspruch, Anrechnung und Nachlasswert. Die Prüfung bleibt übersichtlich, wenn diese Ebenen getrennt erfasst werden.

Unterhalt nach dem Tod im Überblick
Prüffrage Zu erfassende Grundlage Bedeutung für § 747 ABGB
Wer ist anspruchsberechtigt? Ehegatte oder eingetragener Partner beim Tod Persönliche Voraussetzung der Grundregel
Gegen wen richtet sich der Anspruch? Verlassenschaft, danach Erben Anspruchsgegner je nach Stand der Einantwortung
Was wird angerechnet? Zuwendungen, Erbteil, Pflichtteil und weitere Leistungen Mindert den offenen Unterhaltsanspruch
Welche eigenen Mittel zählen? Eigenes Vermögen und bestimmte Erwerbserträgnisse Weitere gesetzlich genannte Anrechnung
Welche Obergrenze gilt? Wert der Verlassenschaft Begrenzt die Anspruchsrichtung gegen Nachlass und Erben

Die §§ 746 und 777 ABGB stehen als gesetzliche Vorbehalte neben der Grundregel und sind im Einzelfall gesondert zu prüfen.

Für die Einordnung gehören Familienstand, Nachlasswert und alle anrechenbaren Leistungen in eine gemeinsame, zeitlich geordnete Übersicht. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.
Häufige Fragen

Unterhalt der Witwe gegen die Erben

Wer kann Unterhalt nach § 747 ABGB verlangen? +
§ 747 ABGB nennt den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen. Maßgeblich ist die beim Tod bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen.
Gegen wen richtet sich der Unterhaltsanspruch? +
Vor der Einantwortung richtet sich der Anspruch gegen die Verlassenschaft. Nach der Einantwortung nennt § 747 ABGB die Erben als Anspruchsgegner. Die Anspruchsrichtung ist bis zum Wert der Verlassenschaft begrenzt.
Was wird auf den Unterhalt angerechnet? +
Anzurechnen sind unter anderem Zuwendungen nach dem Verstorbenen, gesetzlicher Erbteil, Pflichtteil, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungen, eigenes Vermögen und bestimmte Erwerbserträgnisse.
Gibt es eine feste Unterhaltsquote? +
§ 747 ABGB nennt keine pauschale Unterhaltsquote. Die konkrete Prüfung muss die sinngemäß anzuwendenden Grundsätze sowie die gesetzlich angeordneten Anrechnungen und den Wert der Verlassenschaft berücksichtigen.
Ist der Anspruch dasselbe wie ein Vorausvermächtnis? +
Nein. Der Unterhaltsanspruch nach § 747 ABGB und ein Vorausvermächtnis beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. Ein Vorausvermächtnis kann bei der Anrechnung eine Rolle spielen, ersetzt die Unterhaltsprüfung jedoch nicht.
Themen
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