Erbantrittserklärung
Mit der Erbantrittserklärung nimmt eine Person die Erbschaft an. Sie kann unbedingt oder bedingt abgegeben werden und entscheidet über die Haftung für Nachlassschulden.
Die unbedingte Erklärung führt zur vollen Haftung für Schulden des Erblassers, auch über den Wert des Nachlasses hinaus. Die bedingte Erklärung beschränkt die Haftung auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft.
Die Erklärung wird im Verlassenschaftsverfahren gegenüber dem Gerichtskommissär abgegeben. Wer die Erbschaft nicht antreten will, kann sie ausschlagen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist das gerichtliche Verfahren, in dem der Nachlass erhoben und den Erben eingeantwortet wird. Es wird von einem Notar als Gerichtskommissär geführt.
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Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn kein gültiges Testament vorliegt. Sie ordnet das Vermögen nach Parentelen und der Stellung des Ehegatten zu.
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Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten das Vermögen gemeinsam und können erst nach der Teilung frei darüber verfügen.
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