Pflichtteilsminderung
Die Pflichtteilsminderung erlaubt es, den Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren, wenn zwischen Erblasser und Berechtigtem über längere Zeit kein Naheverhältnis bestand.
Bestand zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder über einen langen Zeitraum kein Naheverhältnis, wie es in der Familie gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil gemindert werden.
Die Minderung muss letztwillig verfügt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos selbst vermieden hat (siehe Pflichtteil).
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzlich gesicherte Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu leisten.
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Enterbung
Die Enterbung entzieht einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil. Sie ist nur aus den im Gesetz genannten, schwerwiegenden Gründen zulässig und muss letztwillig verfügt werden.
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Schenkungsanrechnung
Bei der Schenkungsanrechnung werden bestimmte Schenkungen des Erblassers dem Nachlass rechnerisch hinzugefügt, um den Pflichtteil zu ermitteln. So wird eine Aushöhlung des Pflichtteils verhindert.
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