Erbrecht
von Brandauer RA
Lexikon

Pflichtteilsminderung

Die Pflichtteilsminderung erlaubt es, den Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren, wenn zwischen Erblasser und Berechtigtem über längere Zeit kein Naheverhältnis bestand.

Kurz erklärt

Bestand zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder über einen langen Zeitraum kein Naheverhältnis, wie es in der Familie gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil gemindert werden.

Die Minderung muss letztwillig verfügt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos selbst vermieden hat (siehe Pflichtteil).

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.

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