Erbrecht
Testament

Gattungslegat aus dem Eigenbestand: Fehlende Stücke und Beschaffungspflicht

§§ 657 und 658 ABGB unterscheiden zwischen einem Gattungslegat aus dem Eigenbestand des Verstorbenen und einer Pflicht des Erben, fehlende Sachen zu beschaffen.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

24. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 14. September 2026

Ein Gattungslegat kann mehrere Sachen derselben Art betreffen. Für die Rechtsfolge kommt es entscheidend darauf an, ob das Testament diese Sachen ausdrücklich aus dem Eigentum des Verstorbenen nehmen will. Fehlen dann einzelne Stücke, darf der Vermächtnisnehmer die Lücke nicht automatisch durch einen Beschaffungsanspruch gegen den Erben ersetzen.

§ 657 ABGB ordnet für die eigentumsgebundene Zuwendung an, dass bei einer geringeren vorhandenen Zahl nur die vorhandenen Stücke verbleiben. § 658 Abs. 1 ABGB führt bei einer Gattungszuwendung ohne ausdrückliche Eigentumsbindung zur Beschaffungspflicht des Erben. Wortlaut und Inventar müssen deshalb gemeinsam geprüft werden. Die Beiträge zum Geldvermächtnis und zum gemeinnützigen Vermächtnis behandeln andere Vermächtnisfragen.

Erste Einordnung

Fehlen Stücke eines Gattungslegats, was ist zu prüfen?

Eine kurze Einordnung trennt Eigenbestandsbindung, Beschaffungspflicht und offenen Wortlaut.

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01 Frage 1

Was ergibt sich aus dem Wortlaut des Gattungslegats?

Entscheidend ist, ob die vermachten Sachen ausdrücklich aus dem Eigentum des Verstorbenen stammen sollen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eigenbestandsbindung und vorhandene Stücke abgleichen.

Prüfen Sie, welche Stücke der bezeichneten Gattung sich in der Verlassenschaft befinden und ob die Urkunde den Eigenbestand des Verstorbenen verlangt. § 657 ABGB lässt bei einer geringeren vorhandenen Zahl nur die vorhandenen Stücke zu.

Die Herausgabe von Nachlassgegenständen hilft bei der Ordnung der einzelnen Sachen.

Nachlassgegenstände zuordnen →
02

Beschaffungsanspruch nach der Gattungsbeschreibung prüfen.

Wenn das Testament die Sachen nicht ausdrücklich aus dem Eigentum des Verstorbenen stammen lässt und sie im Nachlass fehlen, verpflichtet § 658 Abs. 1 ABGB den Erben zur Beschaffung in einer den Bedürfnissen des Vermächtnisnehmers entsprechenden Eigenschaft.

Der Beitrag zum gemeinnützigen Vermächtnis zeigt eine andere Auslegungsfrage bei der Erfüllung eines Vermächtnisses.

Vermächtnis und Auslegung vergleichen →
03

Testament und Inventar gemeinsam auslegen.

Bei offenem Wortlaut reicht ein Blick auf die Überschrift des Vermächtnisses nicht aus. Sichern Sie Testament, Nachträge, Inventar und Hinweise zum Eigentum des Verstorbenen, bevor Sie eine Beschaffung oder Herausgabe fordern.

Das Lexikon zum Vermächtnis erklärt die Grundbegriffe für die erste Einordnung.

Vermächtnis im Lexikon nachlesen →

Wie der Wortlaut zwischen § 657 und § 658 ABGB entscheidet

Ein Gattungslegat beschreibt Sachen nach ihrer Art oder Gattung. Der entscheidende Zusatz betrifft ihre Herkunft. Soll die Zuwendung aus dem Eigentum des Verstorbenen stammen, liegt der Anwendungsfall des § 657 ABGB nahe. Der Wortlaut kann etwa an eine Sammlung, den Hausrat oder sonstige eigene Sachen des Verstorbenen anknüpfen.

Bleibt die Eigentumsbindung aus, nennt § 658 Abs. 1 ABGB die andere Rechtsfolge. Fehlen Sachen der bezeichneten Gattung in der Verlassenschaft, muss der Erbe sie in einer Eigenschaft verschaffen, die den Bedürfnissen des Vermächtnisnehmers entspricht. Die Herkunftsfrage steht daher am Anfang jeder Anspruchsprüfung.

Was ein unvollständiges Inventar für § 657 ABGB bedeutet

§ 657 ABGB unterscheidet zwischen dem vollständigen Fehlen der eigentumsgebundenen Sachen und einer geringeren Zahl. Befindet sich keine der verlangten Sachen in der Verlassenschaft, ist das Vermächtnis nach dieser Bestimmung ungültig. Finden sich einzelne Stücke, muss sich der Vermächtnisnehmer mit den vorhandenen begnügen.

Das Inventar ist deshalb mit der letztwilligen Verfügung und dem tatsächlichen Bestand abzugleichen. Zu jedem vorhandenen Stück gehören eine genaue Bezeichnung, der Aufbewahrungsort und die Information, ob es dem Verstorbenen gehörte. Die Mengenfrage bleibt von einem ausdrücklich eingeräumten Auswahlrecht unter bestimmten Sachen getrennt.

Wann der Erbe fehlende Stücke beschaffen muss

Die Beschaffungspflicht des § 658 Abs. 1 ABGB setzt voraus, dass die Sachen nach dem Willen des Verstorbenen nicht ausdrücklich aus dessen Eigentum stammen sollen und sich nicht in der Verlassenschaft befinden. Dann schuldet der Erbe eine Sache der bezeichneten Gattung in einer Eigenschaft, die den Bedürfnissen des Vermächtnisnehmers entspricht.

Für die praktische Prüfung müssen Gattung, benötigte Eigenschaft und Bedarf nachvollziehbar beschrieben werden. Eine bloße Bezeichnung wie „mehrere Stücke“ beantwortet noch nicht, welche Qualität oder Ausführung geschuldet ist. Die Forderung sollte deshalb die Anordnung, die fehlende Menge und die verlangte Eigenschaft miteinander verbinden.

Wie die Forderung gegen den Erben aus dem Inventar folgt

Die Forderung beginnt mit einem Mengenvergleich. Halten Sie fest, welche Stückzahl das Testament nennt, welche Sachen im Nachlass vorhanden sind und ob der Wortlaut an das Eigentum des Verstorbenen anknüpft. Daraus ergibt sich, ob § 657 ABGB die vorhandenen Stücke begrenzt oder § 658 Abs. 1 ABGB eine Beschaffung verlangt.

Bei § 657 ABGB sollte die Erklärung des Vermächtnisnehmers auf die vorhandenen Stücke und ihre Herausgabe gerichtet werden. Bei § 658 Abs. 1 ABGB kann die Aufforderung die Beschaffung fehlender Stücke in der bedarfsgerechten Eigenschaft verlangen. Der Beitrag zur Herausgabe von Nachlassgegenständen behandelt die sachliche Zuordnung und Beweissicherung einzelner Sachen.

Welche Unterlagen die Auslegung und Mengenprüfung tragen

Für die Prüfung gehören sämtliche letztwilligen Verfügungen, Nachträge und ergänzende Erklärungen in eine chronologische Mappe. Ergänzend sind Inventar, Fotos, Rechnungen, Versicherungsunterlagen, Kaufbelege und Aussagen zur Eigentumslage hilfreich. Die Unterlagen sollen zeigen, was angeordnet wurde, welche Menge gemeint war und welche Stücke im Nachlass gefunden wurden.

Ordnen Sie die Belege nach Sache und Menge. Markieren Sie Abweichungen zwischen Testament, Inventar und tatsächlichem Bestand. Der Schwerpunkt Verlassenschaft erklärt den Rahmen der Nachlassabwicklung. Der Schwerpunkt Erbstreit führt zu weiteren Fragen über Anspruch, Beweise und das Vorgehen.

Bei fehlenden Stücken entscheidet der Wortlaut über die Rechtsfolge. Eigentumsbindung führt zu § 657 ABGB und zur Begrenzung auf vorhandene Stücke. Eine Gattungszuwendung ohne diese Bindung kann nach § 658 Abs. 1 ABGB eine Beschaffungspflicht des Erben auslösen. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.
Häufige Fragen

Gattungslegat, fehlende Stücke und Beschaffung

Was passiert, wenn im Nachlass weniger Stücke vorhanden sind als im Testament genannt? +
Wenn die Sachen ausdrücklich aus dem Eigentum des Verstorbenen stammen sollen, muss sich der Vermächtnisnehmer nach § 657 ABGB mit den vorhandenen Stücken begnügen.
Muss der Erbe fehlende Sachen immer nachkaufen? +
Eine Beschaffungspflicht nach § 658 Abs. 1 ABGB kommt in Betracht, wenn die Sachen nach dem Willen des Verstorbenen nicht ausdrücklich aus dessen Eigentum stammen sollen und im Nachlass fehlen.
Welche Formulierung im Testament ist für die Abgrenzung wichtig? +
Wichtig ist, ob der Wortlaut die Sachen an das Eigentum des Verstorbenen bindet. Diese Herkunftsfrage muss mit dem Inventar und den übrigen Urkunden ausgelegt werden.
Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung sammeln? +
Sammeln Sie Testament und Nachträge, Inventar, Fotos, Rechnungen, Kaufbelege und Unterlagen zur Eigentumslage. Ordnen Sie die Belege nach Sache und Menge.
Kann ich bei fehlenden Stücken sofort einen bestimmten Ersatz verlangen? +
Das hängt zuerst von § 657 oder § 658 ABGB und von der geschuldeten Eigenschaft der Sachen ab. Vor einer Forderung sollten Wortlaut, Menge, Bestand und Bedarf zusammengeführt werden.
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