Eigenbestandsbindung und vorhandene Stücke abgleichen.
Prüfen Sie, welche Stücke der bezeichneten Gattung sich in der Verlassenschaft befinden und ob die Urkunde den Eigenbestand des Verstorbenen verlangt. § 657 ABGB lässt bei einer geringeren vorhandenen Zahl nur die vorhandenen Stücke zu.
Die Herausgabe von Nachlassgegenständen hilft bei der Ordnung der einzelnen Sachen.