Erbrecht
Testament

Vermächtnis fällig: Zeitpunkt der Forderung gegen Erben nach § 685 ABGB

§ 685 ABGB ordnet die Fälligkeit eines Vermächtnisses und die Jahresgrenze für Geldvermächtnisse und fehlende Sachen ein.

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Mag. Bernhard Brandauer

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2. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 22. September 2026

Ein Vermächtnis ist im Zweifel mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Für Geldvermächtnisse und für vermachte Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, setzt § 685 ABGB jedoch eine besondere Grenze: Sie können erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod geltend gemacht werden.

Für die richtige Einordnung müssen Sie den Todestag, die Art des Vermächtnisses, den Wortlaut der letztwilligen Verfügung und den Stand des Verlassenschaftsverfahrens zusammenführen. Der Anspruch auf das Vermächtnis, seine Geltendmachung und die Frage, gegen wen sich die Forderung richtet, liegen dabei auf unterschiedlichen Ebenen.

Erste Einordnung

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01 Frage 1

Welche Art von Vermächtnis liegt vor?

Die Art der Zuwendung entscheidet, ob die Jahresgrenze des § 685 ABGB im Vordergrund steht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Todestag und Jahresgrenze berechnen

Bei einem Geldvermächtnis ist § 685 ABGB der zentrale Ausgangspunkt. Das Vermächtnis ist im Zweifel sofort zu erfüllen, ein Geldvermächtnis kann aber erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden. Todestag, Urkunde und möglicher Geltendmachungszeitpunkt gehören in eine gemeinsame Zeitlinie.

Geldvermächtnis und Sicherung →
02

Sachenvermächtnis und Erfüllungszeitpunkt einordnen

Bei einer vermachten Sache aus der Verlassenschaft greift die besondere Jahresgrenze des § 685 ABGB nicht in gleicher Weise wie bei einem Geldvermächtnis. Im Zweifel ist die Leistung sofort zu erfüllen. Prüfen Sie zusätzlich den genauen Wortlaut, den Bestand der Sache und die Regeln für Zinsen, Nutzungen und Lasten.

Lexikon: Vermächtnis →
03

Fehlende Sache und Verfahrensstand trennen

Fehlt die vermachte Sache in der Verlassenschaft oder ist unklar, wer leisten muss, reicht eine bloße Berufung auf den Erbantritt nicht aus. § 685 ABGB nennt für Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, ebenfalls eine Jahresgrenze. § 649 ABGB ordnet die Forderung zunächst gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben zu.

Nachlass und Beweise ordnen →

Was § 685 ABGB für die Fälligkeit anordnet

§ 685 ABGB enthält eine Grundregel und zwei besondere Fallgruppen. Im Zweifel ist das Vermächtnis sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod geltend gemacht werden.

Die Vorschrift beantwortet damit zwei zusammenhängende Fragen. § 684 ABGB knüpft den Erwerb des Rechts auf das Vermächtnis grundsätzlich an den Tod des Vermächtnisgebers. § 685 ABGB bestimmt für bestimmte Vermächtnisse zusätzlich, ab wann der Anspruch geltend gemacht werden kann. Für die Prüfung darf daher der Entstehungszeitpunkt des Rechts nicht mit dem frühesten Zeitpunkt einer durchsetzbaren Zahlungs- oder Leistungsaufforderung gleichgesetzt werden.

Die Formulierung „im Zweifel“ lässt Raum für die konkrete letztwillige Verfügung. Eine Bedingung, ein bestimmter Leistungszeitpunkt oder eine besondere Anordnung kann die Auslegung beeinflussen. Der vollständige Testamentstext und alle Nachträge gehören daher an den Anfang der Prüfung.

Wann Geldvermächtnisse und fehlende Sachen geltend gemacht werden können

Bei einem Geldvermächtnis beginnt die Jahresgrenze mit dem Tod des Vermächtnisgebers. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der Vermächtnisnehmer das Geldvermächtnis nach § 685 ABGB geltend machen. Für die Berechnung brauchen Sie deshalb das genaue Todesdatum und eine klare Zuordnung, ob die letztwillige Verfügung tatsächlich einen Geldbetrag oder eine andere Leistung betrifft.

Die gleiche zeitliche Grenze nennt § 685 ABGB für eine vermachte Sache, die sich nicht in der Verlassenschaft befindet. Die fehlende Sache und ein Geldvermächtnis sind rechtlich unterschiedliche Fallgruppen, die Norm ordnet für die Geltendmachung jedoch dieselbe Jahresgrenze an. Ob eine Sache tatsächlich fehlt, muss anhand des Inventars, der Verwahrung und der Angaben der Erben geprüft werden.

Ein Schreiben vor Ablauf der Jahresgrenze kann den Sachverhalt dokumentieren und Unterlagen anfordern. Die rechtliche Wirkung einer solchen Erklärung darf aber nicht mit der sofortigen Durchsetzbarkeit des besonderen Vermächtnisanspruchs verwechselt werden. Bei einer bereits laufenden Auseinandersetzung ist daher eine genaue Zeit- und Verfahrensprüfung wichtig.

Warum Todestag, Einantwortung und Erbantritt auseinanderzuhalten sind

§ 649 ABGB ordnet die Vermächtnisschuld als Forderung gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben ein. Der Wechsel des Anspruchsgegners hängt damit am Verfahrensstand. Er folgt nicht allein daraus, dass eine Person eine Erbantrittserklärung abgegeben oder sich selbst als Erbe bezeichnet hat.

Eine Erbantrittserklärung und die Einantwortung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die Erklärung betrifft die Stellungnahme zum Erbantritt. Die Einantwortung bezeichnet den gerichtlichen Abschluss, an den § 649 ABGB für die Forderung gegen die Erben anknüpft. In einer Zahlungsaufforderung sollte deshalb festgehalten werden, welcher Beschluss vorliegt und ob die Verlassenschaft bereits eingeantwortet wurde.

Für die Fälligkeit bleibt zusätzlich § 685 ABGB maßgeblich. Auch nach einer Einantwortung ist bei einem Geldvermächtnis der Ablauf der Jahresgrenze zu prüfen. Umgekehrt ersetzt der Ablauf eines Jahres keine Klärung des Testamentstextes, der Erbenstellung oder des konkreten Leistungsumfangs.

Rechtliche Einordnung

Welche Zeit- und Anspruchsfrage liegt vor?

Die Art der Zuwendung und der Verfahrensstand führen zu unterschiedlichen Prüfschritten.

Ausgangslage
Ausgangslage Was ist vermacht? Zeitpunkt Welche Grenze gilt? Nächste Prüfung Was ist zu belegen?
Vermächtnis im Zweifel Grundsätzlich sofortige Erfüllung ab dem Tod Wortlaut, Bedingungen und Leistungsgegenstand prüfen.
Geldvermächtnis Geltendmachung erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod Todestag, Geldbetrag und Ablauf der Jahresgrenze berechnen.
Vermachte Sache fehlt in der Verlassenschaft Geltendmachung erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod Inventar, Verwahrung und Bestand der Sache klären.
Forderung gegen Verlassenschaft oder Erben § 649 ABGB knüpft an die Einantwortung an Einantwortungsbeschluss und Erbantrittserklärung auseinanderhalten.

Die Tabelle ersetzt keine Auslegung der letztwilligen Verfügung und keine Prüfung des konkreten Nachlassakts.

Welche Zeitlinie für die Forderung sinnvoll ist

Eine belastbare Zeitlinie beginnt mit dem Todestag. Danach sollten Sie den Wortlaut des Vermächtnisses, die Art des Leistungsgegenstands, den Ablauf der Jahresgrenze, die Erbantrittserklärungen, die Einantwortung und die bisherigen Aufforderungen in dieser Reihenfolge eintragen. So wird sichtbar, ob die Forderung an einem fehlenden Nachweis, an einer falschen Berechnung oder an einem noch offenen Verfahrensschritt scheitert.

Bei mehreren Erben ist zusätzlich zu klären, ob die Forderung an die Verlassenschaft oder bereits an die eingeantworteten Erben gerichtet werden muss. § 649 ABGB sieht im Zweifel eine Haftung der Erben zur ungeteilten Hand vor. Für das Innenverhältnis nennt die Bestimmung grundsätzlich das Verhältnis der Erbteile. Der konkrete Testamentstext kann die Leistung aber auch einem einzelnen Miterben oder einem Vermächtnisnehmer auftragen.

Die Zeitlinie hilft auch bei einer abgestuften Kommunikation. Zuerst können Urkunde, Inventar und Verfahrensstand angefordert werden. Danach lässt sich die Forderung mit dem richtigen Datum und dem richtigen Adressaten beziffern. Der Beitrag zum Geldvermächtnis und zur Sicherung gegen zahlungsunwillige Erben behandelt daran anschließend die Sicherungs- und Nachlassfragen.

Welche Unterlagen die Fälligkeit belegen

Für die erste Prüfung brauchen Sie die vollständige letztwillige Verfügung mit allen Nachträgen und Beilagen. Markieren Sie die Zuwendung, den Leistungsgegenstand, eine mögliche Bedingung und jede Regelung zum Zeitpunkt der Leistung. Eine einzelne Kopie ohne Zusammenhang kann die Auslegung verfälschen.

Zum Nachweis des Zeitpunkts gehören die Sterbeurkunde oder ein anderer verlässlicher Todesnachweis, die Berechnung des Jahresablaufs und der Schriftverkehr mit der Verlassenschaft oder den Erben. Bei einer vermachten Sache kommen Inventar, Fotos, Verwahrungsnachweise, Bewertungen und Hinweise auf eine Verbringung hinzu.

Ordnen Sie außerdem Erbantrittserklärungen, den Einantwortungsbeschluss und allfällige Vereinbarungen der Erben. Wenn der Streit mit einem Vorwurf gegen eine beteiligte Person verbunden ist, sollten die dafür relevanten Unterlagen gesondert geprüft werden. Der Beitrag zur Erbunwürdigkeit und Nachweisführung betrifft einen anderen Rechtskern, zeigt aber, warum Vorwürfe und belegbare Tatsachen getrennt zu ordnen sind.

Bei einem Vermächtnis müssen drei Fragen zusammenpassen: Was wurde zugewendet, wann kann die Leistung nach § 685 ABGB geltend gemacht werden und richtet sich die Forderung gegen die Verlassenschaft oder gegen die Erben?
Häufige Fragen

Fälligkeit des Vermächtnisses nach § 685 ABGB

Ist jedes Vermächtnis sofort fällig? +
§ 685 ABGB sieht im Zweifel eine sofortige Erfüllung mit dem Tod des Vermächtnisgebers vor. Für Geldvermächtnisse und für vermachte Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, gilt für die Geltendmachung jedoch eine Jahresgrenze.
Ab wann kann ich ein Geldvermächtnis verlangen? +
Ein Geldvermächtnis kann nach § 685 ABGB erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden. Todestag und genaue Art der Zuwendung müssen dafür feststehen.
Gilt die Jahresgrenze auch für eine vermachte Sache? +
Sie gilt nach § 685 ABGB für eine vermachte Sache, die sich nicht in der Verlassenschaft befindet. Bei einer Sache aus dem Nachlass ist zusätzlich zu prüfen, ob sie vorhanden ist und welche Regeln für Übergabe, Nutzungen und Lasten gelten.
Muss ich gegen die Erben oder gegen die Verlassenschaft vorgehen? +
§ 649 ABGB ordnet die Forderung zunächst gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben zu. Eine Erbantrittserklärung ist nicht dasselbe wie die Einantwortung. Der konkrete Verfahrensstand muss daher anhand des Akts geprüft werden.
Kann das Testament einen anderen Zeitpunkt vorsehen? +
Die Formulierung „im Zweifel“ zeigt, dass der vollständige Testamentstext maßgeblich bleibt. Eine Bedingung, ein bestimmter Leistungszeitpunkt oder eine besondere Anordnung kann die gesetzliche Grundregel beeinflussen und muss ausgelegt werden.
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